Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 49
§ 49 – Übergangsgeld
Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
Kurz erklärt
- Übergangsgeld wird gezahlt, wenn jemand aufgrund eines Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält.
- Es handelt sich um finanzielle Unterstützung für Versicherte.
- Die Zahlung erfolgt in Verbindung mit bestimmten Leistungen.
- Ziel ist es, die Rückkehr ins Arbeitsleben zu erleichtern.
- Es betrifft Personen, die durch einen Versicherungsfall betroffen sind.